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Statuten

BADMINTON, INTERNATIONAL CLUB, KEHLEN A.S.B.L.


STATUTEN
(vorgelegt und genehmigt in der Gründungsversammlung am 13.3.96,
überarbeitet in der Generalversammlung am 13.3.97 und am 27. Januar 2001)

KAPITEL I : SITZ, DAUER, ZWECK
 
 Art. 1    Die Vereinigung trägt den Namen:
              BADMINTON, INTERNATIONAL CLUB, KEHLEN ASBL, abgekürzt B.I.C.K., mit Sitz in
              Kehlen und ist von uneingeschränkter Dauer.
 Art. 2    Zweck des Vereines ist  die Organisation und Betreibung des Badmintonsportes.
              Er ermöglicht die Teilnahme an Einzel- oder Mannschaftsmeisterschaften der Fédération
              Luxembourgeoise de Badminton (FELUBA), sowie das Betreiben des Badmintonspielens als
              Freizeitsport.
 
 Art. 3    Der Verein wird in der Form einer "Association sans but lucratif" (A.S.B.L.) (Vereinigung ohne
              Gewinnzweck) geführt.

 Art. 4    Der Verein ist in politischer und religiöser Hinsicht neutral.


KAPITEL  II : MITGLIEDER
 
 Art. 5    Der Verein besteht aus Vollmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Unter Vollmitgliedern versteht
              man sowohl lizensierte, als auch nicht lizensierte Spieler. Ehrenmitglieder sind nicht spiel- und
              stimmberechtigt. Vollmitglied  kann jeder werden, der die bestehenden Statuten anerkennt
              und seinen Beitrag entrichtet. Über das Aufnahmegesuch entscheidet allein der Vorstand.

  Art. 6    Der Verein besteht aus einer unbegrenzten Anzahl von Vollmitgliedern. Die Mindestmit-
              gliederzahl beträgt sieben.

  Art. 7    Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
        a)   durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher/mündlicher Benachrichtigung an den Präsidenten
              des Vereines,
        b)   durch passiven Austritt,  d.h., dass ein Mitglied aufhört am Vereinsleben teilzunehmen und
              im darauffolgenden Geschäftsjahr keinen Mitgliedsbeitrag mehr leistet;
        c)   durch Vorstandsbeschluss im Falle grober Verstösse gegen die Ziele und Zwecke des
              Vereines.  Dies nach Anhören des Beschuldigten zu seinen Verteidigungsgründen. Der
              Beschluss des Vorstands wird dem Beschuldigten per Einschreibebrief mitgeteilt.
        d)   durch Vorstandsbeschluss im Falle der Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz
              zweimaliger schriftlicher Mahnung.

  Art. 8    Die Mitglieder gemäss Art. 4 leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der
              Generalversammlung vom Vorstand und den Vollmitgliedern festgesetzt wird. Ein geleisteter
              Beitrag wird nicht  an Mitglieder zurückerstattet, die während des laufenden Geschäftsjahres
              austreten, bzw. ausgeschlossen werden. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig mit Beginn des
              Geschäftsjahres am 1. September und ist auf das Konto des Vereins zu  überweisen.

KAPITEL III : VERWALTUNG

  Art. 9  Der Vorstand besteht aus mindestens vier (4), höchstens neun (9) Mitgliedern. Diese
             Mitglieder sollten im Regelfall eine einjährige Vereinsmitgliedschaft nachweisen  können,
             volljährig sein und im Besitz Ihrer vollen bürgerlichen Rechte sein. Ihre Wahl erfolgt durch die
             Generalversammlung. Die Abberufung kann zu jeder Zeit erfolgen und zwar
      a)    aus den in Art. 7 aufgeführten Gründen,
      b)    bei unentschuldigtem Fehlen in drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen.
             Der Vorstand ist berechtigt beigeordnete Mitglieder (ohne Vorstandsstimmrecht) in den
             Vorstand zu berufen. (Dies erfolgt im Interesse einer besseren Koordination  der Vereins-
             verwaltung)

  Art. 10  Das Vorstandsmandat wird von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren erteilt.

  Art. 11  Die austretenden Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Ihre Amtskraft  erlischt
              aber erst nach erfolgter Nachbesetzung. Wird im laufenden Geschäftsjahr ein Vorstands-
              posten frei, so wird dieser durch Beschluss des Vorstandes neu besetzt. Diese Ersatzmit-
              glieder bekleiden diesen Posten bis zur Neuwahl  des Vorstandes.

  Art. 12  Die austretenden Vorstandsmitglieder sind automatisch Kandidaten für die Neuwahlen. Jedes
               Vereinsmitglied kann sich innerhalb 24 Std. vor der Wahl als Kandidat bei dem Präsidenten
               des Vereins bewerben. Bei  ungenügender Kandidatenzahl können Bewerber sich bis unmit-
               telbar vor der Vorstandswahl aufstellen lassen. Jedes Mitglied darf für jedes zu wählende
               Vorstandsmitglied nur 1 Stimme abgeben. Sollten mehr Kandidaten als vakante Posten  zur
               Wahl stehen, dann erfolgt eine geheime Wahl, einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
               Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl. Bei nochmaliger
               Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  Art. 13   Die Vorstandsmitglieder  wählen unter sich den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den
               Sekretär und den Kassierer.

  Art. 14   Der Vorstand tagt mindestens 6x jährlich. Ausserdem kann jedes Vorstandsmitglied eine
               ausserordentliche Vorstandssitzung einberufen  wenn es die Interessen des Vereins betrifft.

  Art. 15   Der Vorstand ist beschlussfähig sofern die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entschei-
               dungen erfolgen bei Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
 
  Art. 16   Alle durch den Vorstand, der Generalversammlung oder durch den Präsidenten getroffenen
               Entscheidungen werden durch den Sekretär protokolliert und von dem Präsidenten und dem
               Sekretär unterzeichnet.
 
  Art. 17   Der Vorstand  vertritt den Verein in allen geschäftlichen und rechtlichen Belangen mit privaten
               oder öffentlichen Anstalten und Verwaltungen. Er verwaltet den materiellen und finanziellen
               Besitz des Vereines im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.  Er stellt die jährliche Bilanz
               auf und unterbreitet sie der Generalversammlung zur Genehmigung und Entlastung.

  Art. 18   Alle Spieler haben sich den Anordnungen des Vorstandes zu fügen. Bei den Spielen sind den
                Anordnungen des Trainers  und des Kapitäns zu folgen. Der Kapitän wird durch die Spieler der
                Mannschaft gewählt.
  Art. 19   Spielerbeschwerden müssen dem Vorstand durch den Trainer/Kapitän vorgetragen werden.

KAPITEL IV : GESCHÄFTS- UND BUCHFÜHRUNG

  Art. 20   Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden
                Jahres. Bis zum 15. November unterbreitet der Vorstand der Generalversammlung die Bilanz des
                abgelaufenen Geschäftsjahres zur Genehmigung und  Entlastung.

  Art. 21    Die Generalversammlung ernennt zwei mit der Prüfung der Kassenbücher betraute Kommissare.
                Die Ernennung erfolgt auf ein Jahr, die Kommissare sind wiederwählbar. Ihr Bericht wird der
                Generalversammlung vorgelegt.

KAPITEL V : GENERALVERSAMMLUNG

  Art. 22    Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich zum Geschäftsjahresabschluss
                durch den Vorstand einberufen. Im Interesse des Vereines kann zu jeder Zeit eine Versammlung
                einberufen werden,  oder wenn 2/5 der Vollmitglieder mit Einschreibebrief an den
                Präsidenten oder dessen Stellvertreter die Einberufung einer ausserordentlichen General-
                versammlung fordern.

  Art. 23   Die prinzipiellen Befugnisse der Generalversammlung  erstrecken sich auf:
          a)   Abänderung oder Neufassung der Statuten
          b)   Wahl des Vorstandes
          c)   Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresbilanz
          d)   Entlastung des Vorstandes
          e)   Auflösung des Vereins

  Art. 24   Die  Einladungen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen schriftlich oder auf dem Weg der
                Presse, und zwar wenigstens 5 Tage vor dem festgesetzten Termin.

  Art. 25   Das Büro der Generalversammlung ist das gleiche wie dasjenige des Vorstandes. Die
                Führung liegt in den Händen des Präsidenten oder dessen Stellvertreters.

  Art. 26  Wahl- oder Beschlussberechtigt sind alle anwesenden Vollmitglieder, die mindestens 16
               Jahre alt sind und mit ihrem Beitrag nicht in Rückstand  sind. Jedes Vollmitglied (gemäss Art.
               5) kann maximal ein anderes Vollmitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten aber auch nur
               dann wenn dieses Vollmitglied nicht mit seinem Beitrag in Rückstand ist.

  Art. 27   Die Generalversammlung  ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
               beschlussfähig, dies mit Stimmenmehrheit.

  Art. 28   Die Protokolle der Generalversammlung tragen die Unterschriften des Präsidenten und des
                Sekretärs, welche für die  Richtigkeit der Eintragungen sorgen.

KAPITEL VI : STATUTEN UND AUFLÖSUNG

  Art. 29   Statutenänderungen können in der Generalversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der
                anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.

  Art. 30   Im Falle der Auflösung des Vereines, ungeachtet der Ursachen, wird nach Begleichung aller
                ausstehender Verbindlichkeiten das Restkapital der Gemeinde Kehlen zur Verwaltung
                übergeben. Bei Neugründung des Vereines ist das Kapital  diesem zurückzuerstatten.