Statuten
BADMINTON, INTERNATIONAL CLUB, KEHLEN A.S.B.L.
STATUTEN
(vorgelegt und genehmigt in der Gründungsversammlung am 13.3.96,
überarbeitet in der Generalversammlung am 13.3.97 und am 27. Januar 2001)
KAPITEL I : SITZ, DAUER, ZWECK
Art. 1 Die Vereinigung trägt den Namen:
BADMINTON, INTERNATIONAL CLUB, KEHLEN ASBL, abgekürzt B.I.C.K., mit Sitz in
Kehlen und ist von uneingeschränkter Dauer.
Art. 2 Zweck des Vereines ist die Organisation und Betreibung des Badmintonsportes.
Er ermöglicht die Teilnahme an Einzel- oder Mannschaftsmeisterschaften der Fédération
Luxembourgeoise de Badminton (FELUBA), sowie das Betreiben des Badmintonspielens als
Freizeitsport.
Art. 3 Der Verein wird in der Form einer "Association sans but lucratif" (A.S.B.L.) (Vereinigung ohne
Gewinnzweck) geführt.
Art. 4 Der Verein ist in politischer und religiöser Hinsicht neutral.
KAPITEL II : MITGLIEDER
Art. 5 Der Verein besteht aus Vollmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Unter Vollmitgliedern versteht
man sowohl lizensierte, als auch nicht lizensierte Spieler. Ehrenmitglieder sind nicht spiel- und
stimmberechtigt. Vollmitglied kann jeder werden, der die bestehenden Statuten anerkennt
und seinen Beitrag entrichtet. Über das Aufnahmegesuch entscheidet allein der Vorstand.
Art. 6 Der Verein besteht aus einer unbegrenzten Anzahl von Vollmitgliedern. Die Mindestmit-
gliederzahl beträgt sieben.
Art. 7 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
a) durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher/mündlicher Benachrichtigung an den Präsidenten
des Vereines,
b) durch passiven Austritt, d.h., dass ein Mitglied aufhört am Vereinsleben teilzunehmen und
im darauffolgenden Geschäftsjahr keinen Mitgliedsbeitrag mehr leistet;
c) durch Vorstandsbeschluss im Falle grober Verstösse gegen die Ziele und Zwecke des
Vereines. Dies nach Anhören des Beschuldigten zu seinen Verteidigungsgründen. Der
Beschluss des Vorstands wird dem Beschuldigten per Einschreibebrief mitgeteilt.
d) durch Vorstandsbeschluss im Falle der Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Art. 8 Die Mitglieder gemäss Art. 4 leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der
Generalversammlung vom Vorstand und den Vollmitgliedern festgesetzt wird. Ein geleisteter
Beitrag wird nicht an Mitglieder zurückerstattet, die während des laufenden Geschäftsjahres
austreten, bzw. ausgeschlossen werden. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig mit Beginn des
Geschäftsjahres am 1. September und ist auf das Konto des Vereins zu überweisen.
KAPITEL III : VERWALTUNG
Art. 9 Der Vorstand besteht aus mindestens vier (4), höchstens neun (9) Mitgliedern. Diese
Mitglieder sollten im Regelfall eine einjährige Vereinsmitgliedschaft nachweisen können,
volljährig sein und im Besitz Ihrer vollen bürgerlichen Rechte sein. Ihre Wahl erfolgt durch die
Generalversammlung. Die Abberufung kann zu jeder Zeit erfolgen und zwar
a) aus den in Art. 7 aufgeführten Gründen,
b) bei unentschuldigtem Fehlen in drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen.
Der Vorstand ist berechtigt beigeordnete Mitglieder (ohne Vorstandsstimmrecht) in den
Vorstand zu berufen. (Dies erfolgt im Interesse einer besseren Koordination der Vereins-
verwaltung)
Art. 10 Das Vorstandsmandat wird von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren erteilt.
Art. 11 Die austretenden Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Ihre Amtskraft erlischt
aber erst nach erfolgter Nachbesetzung. Wird im laufenden Geschäftsjahr ein Vorstands-
posten frei, so wird dieser durch Beschluss des Vorstandes neu besetzt. Diese Ersatzmit-
glieder bekleiden diesen Posten bis zur Neuwahl des Vorstandes.
Art. 12 Die austretenden Vorstandsmitglieder sind automatisch Kandidaten für die Neuwahlen. Jedes
Vereinsmitglied kann sich innerhalb 24 Std. vor der Wahl als Kandidat bei dem Präsidenten
des Vereins bewerben. Bei ungenügender Kandidatenzahl können Bewerber sich bis unmit-
telbar vor der Vorstandswahl aufstellen lassen. Jedes Mitglied darf für jedes zu wählende
Vorstandsmitglied nur 1 Stimme abgeben. Sollten mehr Kandidaten als vakante Posten zur
Wahl stehen, dann erfolgt eine geheime Wahl, einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 13 Die Vorstandsmitglieder wählen unter sich den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den
Sekretär und den Kassierer.
Art. 14 Der Vorstand tagt mindestens 6x jährlich. Ausserdem kann jedes Vorstandsmitglied eine
ausserordentliche Vorstandssitzung einberufen wenn es die Interessen des Vereins betrifft.
Art. 15 Der Vorstand ist beschlussfähig sofern die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entschei-
dungen erfolgen bei Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 16 Alle durch den Vorstand, der Generalversammlung oder durch den Präsidenten getroffenen
Entscheidungen werden durch den Sekretär protokolliert und von dem Präsidenten und dem
Sekretär unterzeichnet.
Art. 17 Der Vorstand vertritt den Verein in allen geschäftlichen und rechtlichen Belangen mit privaten
oder öffentlichen Anstalten und Verwaltungen. Er verwaltet den materiellen und finanziellen
Besitz des Vereines im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er stellt die jährliche Bilanz
auf und unterbreitet sie der Generalversammlung zur Genehmigung und Entlastung.
Art. 18 Alle Spieler haben sich den Anordnungen des Vorstandes zu fügen. Bei den Spielen sind den
Anordnungen des Trainers und des Kapitäns zu folgen. Der Kapitän wird durch die Spieler der
Mannschaft gewählt.
Art. 19 Spielerbeschwerden müssen dem Vorstand durch den Trainer/Kapitän vorgetragen werden.
KAPITEL IV : GESCHÄFTS- UND BUCHFÜHRUNG
Art. 20 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden
Jahres. Bis zum 15. November unterbreitet der Vorstand der Generalversammlung die Bilanz des
abgelaufenen Geschäftsjahres zur Genehmigung und Entlastung.
Art. 21 Die Generalversammlung ernennt zwei mit der Prüfung der Kassenbücher betraute Kommissare.
Die Ernennung erfolgt auf ein Jahr, die Kommissare sind wiederwählbar. Ihr Bericht wird der
Generalversammlung vorgelegt.
KAPITEL V : GENERALVERSAMMLUNG
Art. 22 Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich zum Geschäftsjahresabschluss
durch den Vorstand einberufen. Im Interesse des Vereines kann zu jeder Zeit eine Versammlung
einberufen werden, oder wenn 2/5 der Vollmitglieder mit Einschreibebrief an den
Präsidenten oder dessen Stellvertreter die Einberufung einer ausserordentlichen General-
versammlung fordern.
Art. 23 Die prinzipiellen Befugnisse der Generalversammlung erstrecken sich auf:
a) Abänderung oder Neufassung der Statuten
b) Wahl des Vorstandes
c) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresbilanz
d) Entlastung des Vorstandes
e) Auflösung des Vereins
Art. 24 Die Einladungen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen schriftlich oder auf dem Weg der
Presse, und zwar wenigstens 5 Tage vor dem festgesetzten Termin.
Art. 25 Das Büro der Generalversammlung ist das gleiche wie dasjenige des Vorstandes. Die
Führung liegt in den Händen des Präsidenten oder dessen Stellvertreters.
Art. 26 Wahl- oder Beschlussberechtigt sind alle anwesenden Vollmitglieder, die mindestens 16
Jahre alt sind und mit ihrem Beitrag nicht in Rückstand sind. Jedes Vollmitglied (gemäss Art.
5) kann maximal ein anderes Vollmitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten aber auch nur
dann wenn dieses Vollmitglied nicht mit seinem Beitrag in Rückstand ist.
Art. 27 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, dies mit Stimmenmehrheit.
Art. 28 Die Protokolle der Generalversammlung tragen die Unterschriften des Präsidenten und des
Sekretärs, welche für die Richtigkeit der Eintragungen sorgen.
KAPITEL VI : STATUTEN UND AUFLÖSUNG
Art. 29 Statutenänderungen können in der Generalversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.
Art. 30 Im Falle der Auflösung des Vereines, ungeachtet der Ursachen, wird nach Begleichung aller
ausstehender Verbindlichkeiten das Restkapital der Gemeinde Kehlen zur Verwaltung
übergeben. Bei Neugründung des Vereines ist das Kapital diesem zurückzuerstatten.